Über uns
Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW setzt sich dafür ein, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige Produktion massgeblich zur Ernährungssicherheit in der Schweiz beiträgt. Wir berücksichtigen dabei die verschiedenen Interessen, entwickeln die rechtlichen Grundlagen für eine zukunftsorientierte und wirksame Agrarpolitik und setzen diese effizient um.
Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW ist das nationale Kompetenzzentrum für die Schweizer Agrarpolitik. Weitere Informationen und Kontakt finden Sie unter BLW (admin.ch).
Marktbeobachtung
Gemäss Artikel 27 Landwirtschaftsgesetz LwG ist das BLW beauftragt, eine unabhängige Marktbeobachtungsstelle zu betreiben. Ziel dieser Stelle ist es, die Öffentlichkeit über das aktuelle Marktgeschehen zu informieren, die Markttransparenz zu erhöhen und langfristige Entwicklungen aufzuzeigen. Das BLW veröffentlicht in Erfüllung dieses Auftrags regelmässig Marktindikatoren wie Preise und Mengen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Dabei konzentriert es sich auf die von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes beeinflussten Schweizer Agrar- und Lebensmittelmärkte. Diese Daten sowie zugehörige Analysen sind hier auf dem Datenportal Agrar- und Lebensmittelmärkte verfügbar.
Weitere Informationen und Kontakt finden Sie auf der Website des Bundesamts für Landwirtschaft unter Marktbeobachtung (admin.ch).
Gesetzlicher Auftrag
Artikel 27 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) sowie die Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich (SR 942.31) definieren folgende Aufgabenbereiche:
- Die Erfassung der Preisniveaus von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten. Zusätzlich kann auch das Preisniveau von Produktionsmitteln erfasst werden.
- Die Förderung der Transparenz in der Preisbildung mittels Information der Öffentlichkeit
Publikationen
Die gesammelten Daten stehen der Öffentlichkeit hier auf dem Datenportal Agrar- und Lebensmittelmärkte zur Verfügung und werden regelmässig aktualisiert. Die Daten werden einerseits auf interaktiven Dashboards auf den individuellen Marktseiten visualisiert. Andererseits stehen die Daten auch direkt zum Download zur Verfügung oder können via SPARQL Endpoint genutzt werden. Ein Teil der Daten ist ausserdem bereits als linked Data auf der Plattform opendata.swiss verfügbar. Diese Schnittstelle wird in Zukunft weiter ausgebaut werden.
Um das Marktverständnis zu fördern und über aktuelle Entwicklungen zu informieren, werden zudem vertiefte Analysen in der Form von Blogposts zur Verfügung gestellt. Die enthaltenen Begleittexte kontextualisieren die Marktentwicklungen und unterstützen die Nutzenden bei der Interpretation der Daten. Wenn Sie über die weiteren Arbeiten des BLW informiert bleiben möchten, können Sie unseren Newsletter abonnieren.
Beobachtete Märkte
Gestützt auf Artikel 2 der Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich unterstehen folgende Warengruppen der Marktbeobachtung:
- Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren
- Milch und Milchprodukte
- Eier und Geflügel
- Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse
- Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse
- Landwirtschaftliche Produktionsmittel
Die Auswahl der zu beobachtenden Produkte innerhalb einer Warengruppe ist in der Zuständigkeit des BLW.
Partnerschaftliche Zusammenarbeit
Gestützt auf Artikel 2a der Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich sind die Marktteilnehmenden gesetzlich dazu verpflichtet, dem BLW die realisierten Preise und Marktdaten offen zu legen. Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden je nach Erhebungsgegenstand die nötigen Marktakteure in die Erhebung einbezogen. Das BLW ist im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit stets bestrebt, den Aufwand zur Datenlieferung möglichst gering zu halten. Eine Möglichkeit zur Abgeltung der Datenlieferungen besteht nicht.
Datenverarbeitung und Datenschutz
Zur Beobachtung der Marktlage erhebt und registriert das BLW die erforderlichen Daten und kann sie zu statistischen Zwecken bearbeiten (Artikel 185 Landwirtschaftsgesetz). Der Datenschutz ist gemäss dem Datenschutzgesetz (SR 235.1) gewährleistet. Die Datenlieferungen werden ausschliesslich zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags genutzt. Publiziert werden mengengewichtete Mittelwerte der gesammelten Daten, so dass keine Rückschlüsse auf einzelne Quellen möglich sind.